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BaySvVollzG

Art 78 Disziplinarmaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-1 (1) Verstoßen Sicherungsverwahrte schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Anstaltsleitung gegen sie Disziplinarmaßnahmen anordnen. Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen Art. 36.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-2 (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Sicherungsverwahrten zu verwarnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-3 (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:

1. der Verweis,

2. der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,

3. die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat,

4. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu einem Monat,

5. der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu einem Monat und

6. Arrest bis zu vier Wochen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-4 (4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-5 (5) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere über die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-6 (6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-7 (7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/78#abs-8 (8) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Abs. 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.

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