Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 81 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/81#abs-1 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Vor der Anhörung werden die Sicherungsverwahrten darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihnen zur Last gelegt wird und dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern. Die Erhebungen, insbesondere die Einlassungen der Sicherungsverwahrten, werden schriftlich festgehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/81#abs-2 (2) Die Anstaltsleitung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Sicherungsverwahrten mitwirken. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/81#abs-3 (3) Die Entscheidung wird den Sicherungsverwahrten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/81#abs-4 (4) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. Während des Arrests stehen die Sicherungsverwahrten unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Sicherungsverwahrten gefährdet würde.