Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 71 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/71#abs-1 (1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Sicherungsverwahrten zulässig:

1. die Aufnahme von Lichtbildern,

2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

3. Messungen,

4. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/71#abs-2 (2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Abs. 1, Art. 73 Abs. 2 und Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayStVollzG genannten Zwecke verarbeitet werden. Art. 201 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.

Art 70 Art 72