Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 7 Aufnahmeverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/7#abs-1 (1) Die Sicherungsverwahrten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Form zu unterrichten. Mit den Sicherungsverwahrten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/7#abs-2 (2) Nach der Aufnahme werden die Sicherungsverwahrten alsbald ärztlich untersucht.