Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 7 Aufnahmeverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/7#abs-1 (1) Die Sicherungsverwahrten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Form zu unterrichten. Mit den Sicherungsverwahrten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/7#abs-2 (2) Nach der Aufnahme werden die Sicherungsverwahrten alsbald ärztlich untersucht.

Art 6 Art 8