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Art 7 BaySvVollzG (Bayern) — Aufnahmeverfahren

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherungsverwahrten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Form zu unterrichten. Mit den Sicherungsverwahrten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden.

(2) Nach der Aufnahme werden die Sicherungsverwahrten alsbald ärztlich untersucht.