Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 41 Hausgeld
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/41#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte dürfen von ihrer Vergütung drei Siebtel monatlich (Hausgeld) für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/41#abs-2 (2) Für Sicherungsverwahrte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.