Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 41 Hausgeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/41#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte dürfen von ihrer Vergütung drei Siebtel monatlich (Hausgeld) für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/41#abs-2 (2) Für Sicherungsverwahrte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

Art 40 Art 42