Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den Vollzug der Therapieunterbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/1#abs-2 (2) Die Sicherungsverwahrung und die Therapieunterbringung werden in Justizvollzugsanstalten nach Art. 165 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) in einer besonderen Abteilung (Einrichtung für Sicherungsverwahrung) vollzogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/1#abs-3 (3) Die Therapieunterbringung wird ausnahmsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) erfüllt, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist.