Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

BaySuddtSts

§ 1 Stiftung und Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/1#abs-1 (1) Die Sudetendeutsche Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/1#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sudetendeutsche Stiftung (SudetStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

§ 2