Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung
BaySuddtSts§ 1 Stiftung und Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/1#abs-1 (1) Die Sudetendeutsche Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/1#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sudetendeutsche Stiftung (SudetStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.