Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

BayStudAkkV

§ 27 Anzeigepflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/27#abs-1 (1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/27#abs-2 (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 26 § 28