Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 26 Auflagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/26#abs-1 (1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/26#abs-2 (2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/26#abs-3 (3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.