Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
BayStthNStifArt 14 Bayerisches Stiftungsgesetz
Stand: 25.08.2026
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) mit Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 BayStG in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Aufnahme eines Darlehens, sofern es nicht zur Bestreitung fälliger Ausgaben erforderlich ist und innerhalb des gleichen Geschäftsjahres aus laufenden Einnahmen wieder getilgt werden soll, muss die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Stadt Nürnberg zustimmen.