Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 54a Straßenbaulast an beschränkt-öffentlichen Wegen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/54a#abs-1 (1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/54a#abs-2 (2) Art. 49 gilt entsprechend.