Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz

BayStatG

Art 6 Auftragsarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/6#abs-1 (1) Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,

1. Geschäftsstatistiken durchzuführen,

2. amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,

3. sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.

Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/6#abs-2 (2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.

Art 5 Art 7