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BayStatG

Art 18 Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-1 (1) Einzelangaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden, es sei denn sie beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen oder eine Rechtsvorschrift läßt eine andere Verwendung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-2 (2) Das Landesamt darf Einzelangaben, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung nicht entgegensteht, an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen für deren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken übermitteln. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dürfen Hilfsmerkmale nicht übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-3 (3) Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf das Landesamt Einzelangaben an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-4 (4) Für Gesetzesvorhaben und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, darf das Landesamt den Staatsministerien Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß nur Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-5 (5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung vom Landesamt besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind entsprechend anwendbar. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen oder zu vernichten, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-6 (6) Einzelangaben, die auf Grund der Absätze 2 bis 5 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung ist vom Landesamt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-7 (7) Einzelangaben dürfen vom Landesamt wieder an die auskunftsgebende Stelle übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/18#abs-8 (8) Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn Statistikstellen anderer staatlicher Stellen für die Durchführung von Landesstatistiken zuständig sind.

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