Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz

BayStatG

Art 11 Rechtsverordnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Statistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken;

2. statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen;

3. Statistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.

Art 10 Art 12