Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“

BayStaatsphilErrG

Art 2 Stiftungszweck

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Musikkultur durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“. Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung die Trägerschaft des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/2#abs-2 (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Art 1 Art 3