Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
BayStaatsphilErrGArt 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
Stand: 25.08.2026
Unter dem Namen „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bamberg errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.