Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“
BayStaatsphilErrGArt 11 Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/11#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStaatsphilErrG/11#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.