(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
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(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.