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Art 11 BayStaatsphilErrG (Bayern) — Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.