Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 89 Ersatz von Aufwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/89#abs-1 (1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/89#abs-2 (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen sowie von Forderungen wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums während der Inhaftierung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/89#abs-3 (3) Für die in Abs. 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/89#abs-4 (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Abs. 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung der Gefangenen oder ihre Eingliederung behindert würde.

Art 88 Art 90