Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art. 77 Hilfe bei der Aufnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/77#abs-1 (1) Bei der Aufnahme wird den Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/77#abs-2 (2) Die Gefangenen sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

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