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Art 60 BayStVollzG (Bayern) — Krankenbehandlung

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst

1. ärztliche Behandlung,

2. zahnärztliche Behandlung,

3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,

4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

5. Krankenhausbehandlung,

6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.