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BayStVollzG

Art 123 Behandlung im Vollzug der Jugendstrafe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/123#abs-1 (1) Für die Behandlung gilt Art. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/123#abs-2 (2) Die jungen Gefangenen sind verpflichtet, an der Erfüllung des Erziehungsauftrags mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/123#abs-3 (3) Die jungen Gefangenen sind während der Arbeitszeit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Maßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung oder zur Arbeit, arbeitstherapeutischen oder sonstigen Beschäftigung verpflichtet, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind. Bei gleichermaßen geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags hat die Ausbildung Vorrang.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/123#abs-4 (4) Weibliche junge Gefangene können auch an den Behandlungsmaßnahmen für weibliche erwachsene Gefangene teilnehmen.

Art 122 Art 124