Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 120 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/120#abs-1 (1) Frühere Gefangene können auf Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Einrichtung aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Ein Widerruf des Antrags darf nicht zur Unzeit erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/120#abs-2 (2) Gegen die Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Art. 101 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

Art 119 Art 121