Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 101 Allgemeine Voraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/101#abs-1 (1) Bedienstete der Anstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/101#abs-2 (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/101#abs-3 (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

Art 100 Art 102