Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 102 Begriffsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-4 (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.