Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 102 Begriffsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/102#abs-4 (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.

Art 101 Art 103