Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 10 Grundsätze der Stiftungsaufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/10#abs-1 (1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Art. 2 Abs. 4) und der staatlich verwalteten Stiftungen (Art. 2 Abs. 5), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/10#abs-2 (2) Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.