Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern

BayStBKVollstrG

Art. 1

Stand: 01.01.1983

Bayern

Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I

→Art. 2