Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sportgesetz

BaySportG

Art 1 Ziel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ziel dieses Gesetzes ist die nachhaltige Etablierung einer aktiven, sporttreibenden, gesunden und leistungsbereiten Gesellschaft. Über die verschiedenen Lebensphasen hinweg sollen alle Menschen in Bayern von früher Kindheit an bis ins fortgeschrittene Alter für Bewegung und Sport gewonnen und begeistert werden. Dies soll Bewegungsarmut entgegenwirken, zu einer gesunden Lebensführung anregen und den sozialen Zusammenhalt stärken. Zugleich wird die Grundlage für zukünftige bayerische spitzensportliche Erfolge geschaffen.

Art 2