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# Art 1 BaySportG (Bayern) — Ziel

Bayerisches Sportgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel dieses Gesetzes ist die nachhaltige Etablierung einer aktiven, sporttreibenden, gesunden und leistungsbereiten Gesellschaft. Über die verschiedenen Lebensphasen hinweg sollen alle Menschen in Bayern von früher Kindheit an bis ins fortgeschrittene Alter für Bewegung und Sport gewonnen und begeistert werden. Dies soll Bewegungsarmut entgegenwirken, zu einer gesunden Lebensführung anregen und den sozialen Zusammenhalt stärken. Zugleich wird die Grundlage für zukünftige bayerische spitzensportliche Erfolge geschaffen.

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Zitiervorschlag: Art 1 BaySportG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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