Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
BaySpielBAbV§ 2
Stand: 25.08.2026
Das nach Art. 8 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat der Sitzgemeinde den Anteil nach § 1 in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats den Anteil für den vorangegangenen Monat.