Das nach Art. 8 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat der Sitzgemeinde den Anteil nach § 1 in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats den Anteil für den vorangegangenen Monat.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Das nach Art. 8 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat der Sitzgemeinde den Anteil nach § 1 in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats den Anteil für den vorangegangenen Monat.