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§ 2 BaySpielBAbV (Bayern)

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das nach Art. 8 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat der Sitzgemeinde den Anteil nach § 1 in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats den Anteil für den vorangegangenen Monat.