Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens(LändSwV)

BaySiedlVerwV

§ 2 Siedlungsunternehmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes ist die BBV LandSiedlung GmbH; sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als Oberster Siedlungsbehörde. Siedlungsunternehmen sind neben dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Teilnehmergemeinschaften und die Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 1 § 3