Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens(LändSwV)

BaySiedlVerwV

§ 1 Siedlungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySiedlVerwV/1#abs-1 (1) Siedlungsbehörden im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes, des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstückverkehrsgesetzes sind das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als Oberste Siedlungsbehörde, die Regierung von Mittelfranken als Obere Siedlungsbehörde und die Kreisverwaltungsbehörden als Untere Siedlungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySiedlVerwV/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt.

§ 2