Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über öffentliche Schallzeichen
BaySchallzVO§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. unbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt,
2. öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können.