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§ 6 BaySchallzVO (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über öffentliche Schallzeichen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. unbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt,

2. öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können.