Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 7 Ausschüsse, Klassenkonferenz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/7#abs-1 (1) Die Lehrerkonferenz kann Ausschüsse bilden. Stets gebildet werden die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3, unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG auch nach den Abs. 4 und 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/7#abs-2 (2) Die Klassenkonferenz hat auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. An Abendgymnasien, Kollegs und Abendrealschulen nimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/7#abs-3 (3) Dem Kassenprüfungsausschuss gehören drei Mitglieder der Lehrerkonferenz an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/7#abs-4 (4) Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied sowie für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/7#abs-5 (5) Dem Disziplinarausschuss gehören neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied und dem ständigen Vertreter sieben weitere Mitglieder an, die zusammen mit einer ausreichenden Zahl von Ersatzmitgliedern von der Lehrerkonferenz gewählt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/7#abs-6 (6) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.