Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung

BaySchO

§ 5 Einberufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/5#abs-1 (1) Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, einberufen. Sie muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/5#abs-2 (2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn in Textform oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/5#abs-3 (3) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Lehrerkonferenz dem zustimmen.

§ 4 § 6