Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 36 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/36#abs-1 (1) Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/36#abs-2 (2) Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen Antrag in Textform und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/36#abs-3 (3) Nachteilsausgleich kann bei offensichtlichen Beeinträchtigungen auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden über die beabsichtigte Maßnahme informiert und können widersprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/36#abs-4 (4) Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können in Textform beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird. Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/36#abs-5 (5) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs, der Dauer und der Form des Nachteilsausgleichs oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung und bei Bedarf die unterrichtenden Lehrkräfte, die Lehrkräfte der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste oder Lehrkräfte für Sonderpädagogik nach Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oder Lehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/36#abs-6 (6) Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/36#abs-7 (7) Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährten Notenschutz ist ein Hinweis in die Zeugnisbemerkung aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt. Dies gilt auch für Zeugnisse, in denen Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen einbezogen werden. Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung, die chronische Erkrankung oder den sonderpädagogischen Förderbedarf unterbleibt.