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BaySchO

§ 27 Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht, Islamischer Unterricht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-1 (1) Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-2 (2) Religionsunterricht ist auch an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Sozialpflege, für technische Assistenten für Informatik, für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement sowie für Musik ordentliches Lehrfach. Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-3 (3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. Sie muss

1. an allgemein bildenden Schulen, diesen entsprechenden Förderschulen und Wirtschaftsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr und

2. im Übrigen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn ab dem laufenden Schuljahr

erfolgen. Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler nehmen am Ethikunterricht teil, es sei denn, sie sind zum Islamischen Unterricht angemeldet. Schülerinnen und Schüler, die die Fachrichtung Kirchenmusik an einer Berufsfachschule für Musik belegen, können sich nicht vom Religionsunterricht abmelden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-4 (4) Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-5 (5) Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen. Ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-6 (6) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 an Gymnasien sowie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Oberschule gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen. Bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-7 (7) Für den Ethikunterricht gilt Abs. 2 Satz 2, bei Wiedereintritt in den Religionsunterricht gelten darüber hinaus die Abs. 5 und 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-8 (8) Für die Anmeldung zum Fach Islamischer Unterricht gelten die Abs. 3 und 5 entsprechend. Die Mindestteilnehmerzahlen hierfür legt das Staatsministerium fest. Islamischer Unterricht kann nur eingerichtet werden, wo auch Ethikunterricht eingerichtet ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/27#abs-9 (9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten an Berufsfachschulen für Kinderpflege für das Fach Religionslehre und Religionspädagogik und, soweit es sich um öffentliche Schulen handelt, darüber hinaus für die Fächer Ethik und ethische Erziehung sowie Islamischer Unterricht und Religionspädagogik entsprechend.

§ 26 § 28