Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 10 Verbindungslehrkräfte, Schülermitverantwortung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/10#abs-1 (1) Über das Wahlverfahren von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Im Fall des § 8 Abs. 4 erfolgt die Wahl durch die Lehrerkonferenz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/10#abs-2 (2) Die Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Schülermitverantwortung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung rechtzeitig anzuzeigen. Sie unterliegen der Aufsicht der Schule. Auf Antrag gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder des Schülerausschusses an Vollzeitschulen in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/10#abs-3 (3) Die Verbreitung von Mitteilungen in Schriftform oder Textform im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nach Genehmigung nur dem Schülerausschuss gestattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/10#abs-4 (4) Aufwendungen der Schülermitverantwortung können durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus sonstigen Schulveranstaltungen finanziert werden, sofern sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen. Die Schülerzeitung wird aus dem Verkaufserlös, aus Anzeigenwerbung und aus Zuwendungen Dritter finanziert. Über die Zuwendungen und Einnahmen sowie deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/10#abs-5 (5) Die Aufgaben und Rechte der Schülermitverantwortung erstrecken sich auf Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung nur insoweit, als die Schule dafür Verantwortung trägt und § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht entgegensteht.