Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 8
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-8#abs-1 (1) Für alles bezogene Rechtholz, ausgenommen Elementar-, Klaub- und Leseholz, ist eine Verwaltungsgebühr an den Verpflichteten zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-8#abs-2 (2) Die Verwaltungsgebühr beträgt zehn Kreuzer für eine Wiener Klafter Brennholz zu 3,41 rm, einen halben Kreuzer für einen Wiener Kubikfuß Nutzholz zu 0,03158 fm. Sie wird nach den jeweiligen Bestimmungen des WWSG in die geltende Währung umgerechnet.