Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 31

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 31

Wegen einer Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 bezieht und an der der Freistaat Bayern beteiligt ist, kann ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde erst dann angerufen werden, wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind. Die Vergleichsverhandlungen sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger Landesregierung und in Angelegenheiten des Dritten und Vierten Abschnittes bei der Generaldirektion der Österreichischen Salinen einzuleiten. Diese Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion München oder mit dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen, die Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten sind im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien der Republik Österreich und die zuständigen Staatsministerien des Freistaates Bayern mit dem Schlichtungsversuch betraut. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Die Verjährung ist während der Anhängigkeit des Vergleichsverfahrens gehemmt.

§ 2