Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 28

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 28

Die Republik Österreich verpflichtet sich, an den Freistaat Bayern auf dessen Verlangen jährlich bis zu 10 000 to Salz zu den Gestehungskosten der Salinenverwaltung Hallein ab Werk Hallein verladen zu liefern. Der Freistaat Bayern oder sein Beauftragter ist berechtigt, die Gestehungskosten sich nachweisen zu lassen. Der Abruf der jeweiligen Mengen hat spätestens ein Jahr vor Lieferung zu erfolgen.

Fünfter Abschnitt Abgabenrechtliche Bestimmungen

§ 2