Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 23

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 23

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-23#abs-1 (1) Die Republik Österreich ist berechtigt, für betriebliche Zwecke der Salinenverwaltung Hallein aus den sogenannten Achtforstwäldern Prielwald, Hangendmoos, Haarpoint, Rostek, Roßleithen, Lendlau, Mittereckwald und Eckwald auf bayerischem Gebiet jährlich 630 fm Derbholz, gemessen in aufgearbeitetem Zustand, das Stammnutzholz ohne Rinde, unentgeltlich und ohne Belastung mit Forstzins oder anderen Gebühren zu beziehen; die Stämme sind bis zu einem Durchmesser von 7 cm am dünnen Ende aufzuarbeiten. Die Salinenverwaltung Hallein ist hiezu in die genannten Achtforstwälder eingeforstet. Die Jahresmenge von 630 fm kann unter- oder überschritten werden; jedoch dürfen innerhalb eines Zehnjahresabschnittes nicht mehr als 6300 fm entnommen werden. Zum Ende eines Zehnjahresabschnittes wird abgerechnet; das Recht auf den Bezug von Mengen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen worden sind, verfällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-23#abs-2 (2) Im Rahmen des in Abs. 1 genannten Bezugsrechtes können innerhalb eines Zehnjahresabschnittes insgesamt bis zu 120 fm Lärchenholz angefordert werden, sofern ein Bedarf der Salinenverwaltung Hallein gegeben ist und der Bestand an schlagbarem Lärchenholz unter Beachtung der forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte in den Achtforstwäldern dies zuläßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-23#abs-3 (3) Die Salinenverwaltung Hallein wird den Jahresbedarf jeweils bis Ende September für das kommende Kalenderjahr dem Forstamt Berchtesgaden nach Menge, Holzart und Sortiment anzeigen, damit hierauf bei der Auszeige der einzelnen Stämme entsprechend Rücksicht genommen werden kann. Für Notfälle bleiben vorläufige und nachträgliche Bedarfsanzeigen vorbehalten, denen der Freistaat Bayern unter Anrechnung auf die Jahresmenge nach Möglichkeit ohne Verzug entsprechen wird. Bei Elementar- oder Katastrophenschäden wird die Salinenverwaltung Hallein durch zeitlich verstärkten Holzbezug an der baldigen Aufräumung der betroffenen Waldstücke mitwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-23#abs-4 (4) Das zu entnehmende Holz wird durch das Forstamt Berchtesgaden ausgezeigt. Dabei ist auf eine angemessene Verteilung der Schläge Rücksicht zu nehmen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des nachhaltigen Ertrages der Waldungen geschehen kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-23#abs-5 (5) Einschlag und Holzausfuhr einschließlich der Regelung der Benutzung privater Grundstücke obliegen der Salinenverwaltung Hallein auf deren Kosten. Bei der Fällung, Aufarbeitung und Bringung des Holzes ist die Salinenverwaltung Hallein an die einschlägigen bayerischen Vorschriften gebunden. Sie ist verpflichtet, Wege, die nur sie für die Holzbringung benutzt, zu unterhalten und sich an der Unterhaltung der Wege, die sie für die Holzbringung mitbenutzt, anteilsmäßig zu beteiligen. Die Salinenverwaltung Hallein wird mit dem Schneiden des Holzes in aller Regel die bestehenden Sägewerke am Sattelbach und auf der Au beauftragen, soweit diese den Schnitt zu angemessenen Bedingungen übernehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-23#abs-6 (6) Holz, das binnen zwei Jahren nach dem Schlag noch nicht aus den in Abs. 1 genannten Waldungen abgeführt ist, verfällt entschädigungslos und unter voller Anrechnung auf das Kontingent.

§ 2