Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 20

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 20

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-20#abs-1 (1) Über das Alte Grubenfeld und das Erweiterungsfeld sind Grubenkarten (Grubenbild) herzustellen, in denen sämtliche Grubenbaue sowie alle Taganlagen einzutragen sind. Ferner muß aus den Grubenkarten die Lage der Grubenbaue im Verhältnis zur Oberfläche ersichtlich sein. Die Grubenkarten müssen jährlich nachgetragen werden. Das Bayerische Oberbergamt erhält ein Grubenbild. Der Markscheider des Bayerischen Oberbergamtes ist berechtigt, im Abstand von zwei Jahren Kontrollmessungen durchzuführen. Die Salinenverwaltung Hallein wird ihm dabei behilflich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-20#abs-2 (2) Sollte beim Betrieb des Bergbaues ein Ereignis eintreten, das eine Gefährdung der Lagerstätte außerhalb des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes oder eine Gefährdung der Oberfläche befürchten läßt, so wird die Salinenverwaltung Hallein dem Bayerischen Oberbergamt unverzüglich Mitteilung machen. Die Republik Österreich verpflichtet sich, zur Beseitigung einer solchen Gefahr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Oberbergamt die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, hinsichtlich eines etwa künftig aufzuschließenden Bergbaues in gleicher Weise zu verfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-20#abs-3 (3) Von fünf zu fünf Jahren findet durch Beauftragte der Salinenverwaltung Hallein und der Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG eine Überprüfung der Marksteine und der Grubenkarten sowie der Grubenbaue statt. Dem Bayerischen Oberbergamt ist Gelegenheit zu geben, sich an den Revisionen zu beteiligen. Es erhält Abschriften der Protokolle.

§ 2