Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-2#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, den nachhaltigen Holzertrag der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke ohne Ausnahme irgendeiner Holzgattung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 in eigener Regie oder durch Verkauf auf dem Stock zu nutzen und zu verwerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-2#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für Forstnebenprodukte, wobei jedoch der Freistaat Bayern alle derzeit bestehenden, auf besonderer Verleihung oder Kontrakten beruhenden Befugnisse der Privaten während ihrer Dauer nicht behindern wird. Unter den Forstnebenprodukten werden die Früchte, die Harze und Abfälle der Bäume sowie die pflanzlichen und mineralischen Bestandteile des Waldbodens verstanden, soweit letztere nicht nach dem österreichischen Berggesetz dem Staat vorbehalten sind (Regal).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-2#abs-3 (3) Aus der Erzeugung der in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücke kann der Freistaat Bayern jährlich 40 % des Verkaufsholzes, höchstens aber 9000 fm, jedoch ohne sonstige materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an die Berechtigten zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-2#abs-4 (4) Außerordentliche, infolge von Elementar- oder Katastrophenschäden anfallende Holzmengen sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu berücksichtigen. Mehrmengen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen obersten Dienststellen geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-2#abs-5 (5) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen werden Blochholz und andere Holzsorten in dem Verhältnis enthalten sein, das dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-2#abs-6 (6) Die beiderseits zuständigen obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über eine Änderung der Sätze des Abs. 3 eingeleitet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-2#abs-7 (7) Im übrigen unterliegt die Ausfuhr den für den Außenhandel jeweils geltenden österreichischen gesetzlichen Vorschriften.