Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 19

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 19

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-19#abs-1 (1) Das Alte Grubenfeld ist vermarkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-19#abs-2 (2) Das Erweiterungsfeld wird sobald als möglich, spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens von 1957 vermarkt. Über Art und Umfang der Vermarkung des Erweiterungsfeldes wird zwischen dem Bayerischen Oberbergamt und der Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG einerseits und der Salinenverwaltung Hallein andererseits das Einvernehmen hergestellt werden. Die Kosten der Vermarkung werden von den Vertragschließenden je zur Hälfte getragen.

§ 2