Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 16

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 16

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-16#abs-1 (1) Das Bergwerkseigentum der Republik Österreich am Alten Grubenfeld und das Recht zur Ausübung des Bergbaues im Erweiterungsfeld sind unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-16#abs-2 (2) Der Bergbaubetrieb unterliegt den im Freistaat Bayern jeweils für den Bergbau gültigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-16#abs-3 (3) Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Abbau im Erweiterungsfeld erst dann zu beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes als Ganzen nach den allgemein anerkannten Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint. Die Republik Österreich verpflichtet sich, dem Bayerischen Oberbergamt jährlich jeweils bis zum 31. Jänner einen Betriebsplan für das laufende Kalenderjahr einzureichen. Dem Bayerischen Oberbergamt bleibt es vorbehalten, dem Betriebsplan hinsichtlich einer rationellen Abbauweise seine Zustimmung zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-16#abs-4 (4) Der Freistaat Bayern wird innerhalb des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes keine Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der in Art. 2 des Bayerischen Berggesetzes aufgeführten Mineralien (staatsvorbehaltene Mineralien) erteilen. Die im Gebiet des Erweiterungsfeldes bereits erteilte Erlaubnis zur Aufsuchung von Manganerz bleibt bestehen; die Republik Österreich wird keine Einwendungen erheben, wenn auf Grund dieser Aufsuchungserlaubnis eine Gewinnungserlaubnis erteilt wird.

[Amtl. Anm.:] BayRS 750-30-W

§ 2