Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

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Anlage Artikel 14

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 14

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-14#abs-1 (1) Der Republik Österreich ist für den Betrieb des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein am Dürrnberg auf bayerischem Gebiet ein Grubenfeld bestimmt (im folgenden als Altes Grubenfeld bezeichnet).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-14#abs-2 (2) Die Streckung dieses Grubenfeldes auf bayerischem Gebiet liegt unmittelbar an der Staatsgrenze und zwar in der Hauptrichtung des Aufschlusses des Salzgebirges am Dürrnberg. Hauptrichtung des Grubenfeldes ist eine Linie, welche vom Abgehen des Wolfdiedrich-Rollschurfes im Johann-Jakob-Berg über das Feldort dieses Berges am Fassungspunkt des stinkenden Wässerls verläuft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-14#abs-3 (3) Die südöstliche und die nordwestliche Markscheide des Grubenfeldes werden von zwei geraden, mit der Hauptrichtungslinie parallel laufenden Linien gebildet, wovon die erste einen Abstand von 722,64 m (vierhundert salzburgische Berglachter) vom Fuß des Taufenbach-Tagschurfes, die zweite gleichfalls einen Abstand von 722,64 m (vierhundert salzburgische Berglachter) vom Feldort des Dücker-Versuchsbaues als den beiden äußersten Punkten des Grubenbaues auf bayerischem Gebiet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-14#abs-4 (4) Die erwähnten Abstände sind söhlig und rechtwinkelig auf die Richtungslinie der Markscheide zu messen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-14#abs-5 (5) Die nordöstliche Markscheide folgt der Staatsgrenze zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-14#abs-6 (6) Die südwestliche Markscheide besteht in einer geraden Linie, die 32,50 m (achtzehn salzburgische Berglachter) hinter dem obengenannten Feldort des Johann-Jakob-Berges in die Kreuzstunde der Hauptrichtung des Grubenfeldes verläuft, mithin die südöstliche und die nordwestliche Markscheide rechtwinkelig schneidet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-14#abs-7 (7) Das so umgrenzte Grubenfeld erstreckt sich saiger in die ewige Teufe.

§ 2